Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Die Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichtet die Mitgliedstaaten Aktionsprogramme festzulegen, um derartige Gewässerverunreinigungen zu verringern und weiteren Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen.
Das österreichische Aktionsprogramm umfasst bundesweit geltende Vorgaben in Zusammenhang mit der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen. Es beinhaltet
Quelle: Ministerium für ein lebenswertes Österreich, Dezember 2017
- zeitliche Ausbringungsbeschränkungen (Verbotszeiträume)
- mengenmäßige Beschränkungen (für den Einsatz von Wirtschaftsdünger und Obergrenzen für die je Kultur ausbringbaren Düngemittel)
- örtliche Beschränkungen (z.B. in der Nähe von Gewässern)
- Regelungen über die Art und Weise der Ausbringung
- Vorgaben zur Kapazität von Wirtschaftsdüngerlagerräumen
- betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen in Zusammenhang mit der Düngerausbringung
- Das bisherige Verbot der Düngerausbringung zu Maisstroh wird auf Getreidestrohrotte ausgedehnt.
- Die mengenmäßigen Begrenzungen wurden vielfach mit den Richtlinien zur sachgerechten Düngung abgestimmt.
- Die ausnahmsweise Festlegung eines späteren Beginns des Verbotszeitraums im Herbst kommt nur unter erschwerten Bedingungen in Betracht.
- Für Betriebe in Gebieten des Weinviertels, des nördlichen Burgenlands, der Traun-Enns-Platte, des Leibnitzer Felds und des Unteres Murtals gelten erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Kapazität von Düngerlagerräumen und des Umfangs von Aufzeichnungsverpflichtungen.
Quelle: Ministerium für ein lebenswertes Österreich, Dezember 2017