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Verwendung von Pflanzenschutzmittel

Alle Landwirte, die Marktordnungs-Direktzahlungen erhalten und Pflanzenschutzmittel (PSM) anwenden, sind verpflichtet, die Anforderungen verschiedener EU-Richtlinien bezüglich Pflanzschutz und die davon abgeleiteten Österreichischen Bestimmungen (z.B. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, OÖ.Bodenschutzgesetz, u.a.) einzuhalten.

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

  • Es dürfen nur in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Diese sind an einer österreichischen Registernummer erkennbar (z.B. Amtl. Pfl. Reg. Nr. von SL 950 ist 2514-0). Verkauft ein Unternehmen ein aus dem EU-Binnenmarkt stammendes Pflanzenschutzmittel in Österreich, so muss dieses mit einem österreichischen identisch sein und es bedarf einer vereinfachten Zulassung („Parallelimport“).

Abverkaufsfrist

Bereits in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel haben im Normalfall (soweit seitens der Bundesbehörde keine andere Frist festgesetzt oder der Abverkauf untersagt wurde) eine einjährige Abverkaufsfrist. Das bedeutet, dass diese innerhalb der Abverkaufsfrist auch verwendet werden dürfen. Die Abverkaufsfristen sind im amtlichen Pflanzenschutzmittel-Register abrufbar.
© Archiv
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Anwendungsbestimmungen

Jedes PSM darf nur so verwendet werden, wie es zugelassen ist (z.B. in einer bestimmten Kultur gegen bestimmte Schaderreger; Abstand zu Oberflächengewässern, Bienenschutz, Nachbau und Wartefristen sind einzuhalten, u.v.m.).

Die Zubereitung von Spritzbrühen sowie das Füllen und Reinigen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer oder ein Eintrag in die Kanalisation verhindert wird.

Die Anwendung wird kontrolliert, wenn ich bei der Vor-Ort-Kontrolle gerade die Pflanzenschutzarbeit durchführe. Die Hinweise sind der Verpackung zu entnehmen.

Der Zulassungsumfang ist im Internet unter https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/faces/main?_afrLoop=53426103839966&_afrWindowMode=0&_adf.ctrl-state=gt20v7k3u_14 zu entnehmen.

Sachkundenachweis

Nach dem OÖ Bodenschutzgesetz dürfen PSM beruflich und in der Land- und Forstwirtschaft nur von sachkundigen Personen ausgebracht werden. Sachkundig ist man durch seine Ausbildung (ab Fachschulabschluss) bzw. durch spezielle Kurse.

Als Nachweis der Sachkundigkeit gelten:

  • Teilnahme an einem Ausbildungskurs (z.B. von einer Landwirtschaftskammer oder einer Landarbeiterkammer veranstaltet)
  • Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer oder Landarbeiterkammer (auch eines anderen Bundeslandes) bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  • Abschluss einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
  • Abschluss einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
  • Abschluss einer einschlägigen (gewerblichen) Berufsausbildung bzw. die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung
  • Abschluss einer höheren land- und forstwirschaftlichen Lehranstalt
  • Abschluss eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen

Der Sachkundenachweis Pflanzenschutz kann bei der Bezirksbauernkammer beantragt werden!
Antrag Sachkundausweis

Weiterbildung Sachkunde im Pflanzenschutz - Merkblatt
 

Lagerung

Die Lagerung von nicht zugelassenen PSM ist verboten. Neben vielen anderen Bestimmungen zur Lagerung müssen PSM z.B. für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt werden – für die Praxis heißt das, dass PSM in einem versperrten Schrank oder versperrten Raum gelagert werden müssen. Nicht mehr benötigte PSM können bei Sammelstellen für Problemstoffe in jeder Gemeinde abgegeben werden. Für giftige PSM gelten wiederum spezielle Lagerungsvorschriften.

Kontrolle

Kontrollen erfolgen durch die AMA, bei festgestellten Verstößen gibt es eine Kürzung der Betriebsprämie (mind. 1%). Weiters werden Verstöße gegen geltende Gesetze von der AMA bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt.

Informationen von DI Hubert Köppl und www.ama.at