Die Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichtet die Mitgliedstaaten Aktionsprogramme festzulegen, um derartige Gewässerverunreinigungen zu verringern und weiteren Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen.
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Das österreichische Aktionsprogramm umfasst bundesweit geltende Vorgaben in Zusammenhang mit der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen. Es beinhaltet
Quelle: Ministerium für ein lebenswertes Österreich, Dezember 2017
- zeitliche Ausbringungsbeschränkungen (Verbotszeiträume)
- mengenmäßige Beschränkungen (für den Einsatz von Wirtschaftsdünger und Obergrenzen für die je Kultur ausbringbaren Düngemittel)
- örtliche Beschränkungen (z.B. in der Nähe von Gewässern)
- Regelungen über die Art und Weise der Ausbringung
- Vorgaben zur Kapazität von Wirtschaftsdüngerlagerräumen
- betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen in Zusammenhang mit der Düngerausbringung
- Das bisherige Verbot der Düngerausbringung zu Maisstroh wird auf Getreidestrohrotte ausgedehnt.
- Die mengenmäßigen Begrenzungen wurden vielfach mit den Richtlinien zur sachgerechten Düngung abgestimmt.
- Die ausnahmsweise Festlegung eines späteren Beginns des Verbotszeitraums im Herbst kommt nur unter erschwerten Bedingungen in Betracht.
- Für Betriebe in Gebieten des Weinviertels, des nördlichen Burgenlands, der Traun-Enns-Platte, des Leibnitzer Felds und des Unteres Murtals gelten erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Kapazität von Düngerlagerräumen und des Umfangs von Aufzeichnungsverpflichtungen.
Quelle: Ministerium für ein lebenswertes Österreich, Dezember 2017