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Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen (GRUNDWasser 2020)

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Förderungsvoraussetzungen

Diese sind entweder am Betrieb oder auf allen betrieblichen Ackerflächen im definierten Gebiet einzuhalten:
Die geförderten Flächen müssen in Österreich in der Gebietskulisse gemäß Anhang 8.10.6a liegen.
  • Bewirtschaftung von mindestens 2 ha Ackerfläche im Gebiet gemäß Anhang 8.10.6a (ausgenommen Salzburg) im ersten Jahr der Verpflichtung.
  • Teilnahme an den Vorhabensarten „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“  (für OÖ ohne Variante 3) oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“. Die Variante 3 ist in OÖ außerhalb der Gebietskulisse zulässig.
  • Bis 31.12.2018 sind mindestens 12 Stunden Weiterbildung von einer maßgeblich am Betrieb tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person in Anspruch zu nehmen. Die Bildungsveranstaltung muss zum Thema Grundwasserschutz bei einer vom jeweiligen Landeshauptmann anerkannten und dem BMLFUW gemeldeten Beratungsstelle erfolgen. Die Teilnahmebestätigungen sind am Betrieb aufzubewahren. Die Kurse werden ab Jänner 2015 angeboten.
  • Aufzeichnungen über N-Düngung für Ackerflächen im Gebiet gemäß Aufzeichnungsbögen und Wertetabellen:

    a. Schlagbezogene Düngeplanung (bis 28.02. des jeweiligen Verpflichtungsjahres);

    b. laufende Dokumentation und Nährstoffbilanzierung bis zum 31.12. des jeweiligen Verpflichtungsjahres.

  • Im Zuge der Bildungs- und Beratungsdienstleistung sind auf den Flächen innerhalb der Gebietskulisse Bodenproben zur Feststellung des Stickstoff, Phosphor und Kaligehaltes sowie des pH Wertes und des Humusgehaltes zu ziehen, zu analysieren und von der Beratungsstelle zu betreuen. Die Analysen hierzu können betreffend Stickstoff mit der Nmin-, EUF- oder Bebrütungsmethode nach den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ durchgeführt werden. Pro angefangene 5 ha Ackerfläche ist spätestens bis 31.12.2018 mindestens eine Bodenprobe zu ziehen (es wird immer aufgerundet, d. h. bis 5 ha mind. 1 Probe, zwischen 5 und 10 ha 2 Proben…). Die Ergebnisse der Bodenproben sind der Beratungsstelle als auch dem BMLFUW zur Verfügung zu stellen. Die Bodenprobenergebnisse sind am Betrieb aufzubewahren.
  • Einhaltung der Düngevorgaben betreffend der Stickstoff-Düngung gemäß Anhang 8.10.6b für Ackerflächen im Gebiet.
Düngewerte (Auswahl) max. kg N/ha Gebiete mittlere Ertragslage: NÖ: St. Pölten, Wiener Umland; Wien; Nord- und Mittelburgenland Gebiete hohe Ertragslage: Salzburg; OÖ; NÖ: Mostviertel; Stmk.; Südbgld. Kärnten
Wintergerste 120 135
Winterraps 140 160
Wintertriticale 110 120
Winterweichweizen < > 14% Rohprotein 130 150
Zuckerrübe 110 130
Mais (CCM) 140 160
Silomais 160 180
In Tabellenprogramm öffnen
1 Schritt: Datei auf Festplatte speichern. speichern abbrechen
2 Schritt: In MS Excel öffnen.
  • Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngern, Klärschlamm und Klärschlammkompost ausgenommen Mist und Kompost (hier gelten die üblichen Sperrfristen laut Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung [NAPV]) auf Ackerflächen gem. Gebietskulisse:
    • vom 20.09. bis 15.02. auf frühanzubauende Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste, sowie auf Feldgemüseanbauflächen unter Vlies oder Folie);
    • vom 15.10. bis 15.02. bei Wintergerste, Kümmel, Raps; *)Ackerfutterkulturen
    • vom 20.09. bis 21.03. bei Mais;
    • vom 20.09. bis 01.03. auf allen anderen Ackerflächen.
*) Gemäß der Änderung der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015, welche mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist, kann bei „Ackerfutterkulturen“ bereits ab 16. Februar eine Düngung durchgeführt werden.
Aber Achtung: Gemäß derzeit gültigem Aktionsprogramm 2012 darf die Düngung erst ab 1. März vorgenommen werden! Als Ackerfutterkulturen gelten gemäß Pkt. 1.5.3.2 Energiegräser, Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, sonstiges Feldfutter – unabhängig von der Verwendung des Aufwuchses.
  • Auf Flächen im Gebiet OÖ ist ein Einsatz der Wirkstoffe Metolachlor, Chloridazon, Terbuthylazin, Metazachlor, Bentazon auf Soja, Mais, Zuckerrübe und Raps nicht zulässig.

Prämie
  • 100 Euro/ha Ackerflächen im Gebiet. Bei Betrieben mit Teilnahme an der Vorhabensart „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ bzw. in der Maßnahme „Biologischer/Ökologischer Landbau“ reduziert sich die Prämie auf 85 Euro/ha Ackerfläche im Gebiet;
  • 10 Euro/ha für die ersten 10 ha zur Abgeltung der Bildungs- und Beratungsauflagen;
  • 20 Euro/ha auf Soja, Mais, Zuckerrübe und Raps im Gebiet in OÖ. Diese Prämie wird bei Biobetrieben nicht gewährt.
Links zum Thema
  • GRUNDWasser 2020
  • BMLFUW - Österreichisches Programm für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 - Programmtext
  • ÖPUL 2015 - Merkblätter
Downloads zum Thema
  • Folder Grundwasser 2020
  • Gebietskulisse Vorbeugender Grundwasserschutz GRUNDWasser 2020
  • Düngeausbringungsverbote gemäß "Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung (NAPV)" und "Grundwasser 2020"
  • Maximal zulässige Düngerwerte in der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz" (16)
  • Anhang J Schlagbezogene Düngeplanung und Aufzeichnungen in der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz" (16)
16.06.2016
Autor:BWSB Admin
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Weitere Informationen:
  • Gewässerschutzmaßnahmen im neuen ÖPUL

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  • Vorbeugender Grundwasserschutz - Grünland

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  • Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen

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